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SAAGE Treppenbau & Biegetechnik
GmbH & Co. KG
Am Hotschgraf 1
41334 Nettetal-Leuth
Kommunikation
Telefon: +49 (0) 2157 8159 0
Telefax: +49 (0) 2157 8159 30
Rechtliches
Geschäftsführer: Detlev Saage, Jerôme Saage, Jörg Knops, Lars Oemmelen
Registergericht: Amtsgericht Krefeld, HRA 4505
USt-Id Nr.: DE 174634056
Hinweis: Die Firma Saage Biegetechnik GmbH wurde aufgelöst und deren Geschäfte von der Saage Treppenbau & Biegetechnik GmbH & Co. KG (vormals Saage Treppenbau GmbH + Co.KG) übernommen.
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Das nachfolgende Dokument stellt einen Überblick über die erhobenen Daten und deren Verwendung dar.
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- Die aufgerufene Adresse
- der übertragene Name des benutzten Browsers
- Status der erfolgten Übertragung
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
- Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch Übersendung von Konstruktionszeichnungen oder einer Auftragsbestätigung an den Besteller, aber auch durch den Beginn der Arbeiten am Werk oder die Zusendung der bestellten Ware. Werden an den Konstruktionszeichnungen Änderungen durch den Besteller vorgenom-men, werden wir uns mit dem Besteller darüber verständigen, ob und inwieweit diese durchführbar sind. Nach der Freigabe der Konstruktionszeichnungen bzw. der Abklärung aller technischen Fragen übersenden wir den Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung, aus der sich der genaue Vertragsumfang ergibt. Vom Besteller übersandte Leistungsverzeichnisse werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
- Maßangaben, Gew ichte, Abb i ldungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten gehören sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unter lagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Vertrages auf unverzüglich an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
- Übersteigt die vereinbarte L ieferzeit den Zeitraum von 2 Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über 2 Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt. Ist der Besteller Kaufmann, sind wir berechtigt, bei Preissteigerungen der vorbenannten Art diese auch bei einer kürzeren vereinbarten Lieferzeit als vier Monaten an den Besteller weiterzugeben.
- Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden auch ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung hierüber zusätzlich durch uns nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für bettriebsübliche Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die für uns betriebsüblichen Zuschläge auf den Stundenlohn aufgeschlagen.
- Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Vertragspreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig.
- Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Vergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mänge lrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertrag beruht.
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Der Besteller, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für den Fall, dass Montagearbeiten durch uns übernommen werden, setzt dies unbedingt auch voraus, dass der Besteller einen unbehinderten Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet; dabei sind Strom- und Wasseranschlüsse sowie Gerüste und Sicherungsvorrichtungen bauseits zu stellen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
- Wir haften dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetz l ichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dabei ist ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Unsere Haftung ist – auch bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
- Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet. Dies gilt auch, wenn aus vom besteller zu vertretenden Günden mehrfache Anfahrten, Teillieferungen und zusätzliche Anreise der Monteure notwendig wird.
- Soweit der Vertrag nicht nur die Herstellung und Lieferung von Biegeteilen zum Inhalt hat, sind wir berechtigt, jeweils bei Fertigungsbeginn und Beginn der Montage eine Abschlagszahlung vom Besteller bis zur Höhe eines Drittel der bei Auftragserteilung angenommenen Gesamtsumme zu fordern, wenn dies im Vertrag oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unserem Werk. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vor- übergehend zur Annahme verhindert.
- Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht imstande ist.
- Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder erfolgt der Rücktritt durch uns oder können wir Schadensersatz verlangen, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vere inbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
- Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Bestellers regelt.
- Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
- Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers, der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat jeder Besteller Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Besteller die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste- hen nur nach Maßgabe von § 7, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wird. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einen Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbe itnehmer, Mitarbeiter, und Vertreter Erfüllungsgehilfen.
- Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
- Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
- Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bere its jetzt alleForderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
- Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers fre izugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne unsere Einwilligung abzutreten.
- Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferund Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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